Rechtliches

Kindergarten Maria vom Guten Rat

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Gesetzliche Vorgaben

Seit August 2005 ist das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit seinen Ausführungsverordnungen (AV) in Kraft. Neben den Rahmenbedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Kindertageseinrichtung eröffnet, betrieben und gefördert werden kann, beschreibt der Gesetzestext im BayKiBiG die Anforderungen an das pädagogische Personal. In der Verordnung zur Ausführung des BayKiBiG finden sich die Bildungs- und Erziehungsziele des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder in Tageseinrichtungen bis zur Einschulung in Gesetzesform wieder.

Der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan (BEP), den das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in Zusammenarbeit mit dem Staatsinstitut für Frühpädagogik München entwickelt hat, bildet die Grundlage für die pädagogische Arbeit in Kindertageseinrichtungen.

Im Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe sowie im BayKiBiG Art. 9 b werden Angaben zur Kindeswohlgefahrdung gemacht. Diese Gesetzgebung impliziert einen Schutzauftrag, den das Kindergartenpersonal erfüllen muss, wenn ein Kind Gefahr läuft, körperlich, geistig oder seelisch Schaden zu nehmen. Art. 9 a BayKiBiG beinhaltet das Verbot der Gesichtsverhüllung von Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen während der Besuchszeit.

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